Barrierefrei umbauen als Mieter
Auch in einer Mietwohnung darfst du barrierefrei umbauen – mit Erlaubnis des Vermieters, auf die du meistens einen Anspruch hast. Bezahlen musst du selbst, Zuschüsse gibt es trotzdem.
Stand: 7. November 2026
Dein Anspruch auf Erlaubnis
Nach § 554 BGB kannst du vom Vermieter verlangen, dass er bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Das gilt auch, wenn du selbst nicht betroffen bist, aber ein Angehöriger mit dir lebt. Der Vermieter kann ablehnen, wenn der Umbau für ihn unzumutbar ist – etwa weil er die Bausubstanz gefährdet. Du kannst dich verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit für den späteren Rückbau zu leisten; das erleichtert oft die Zustimmung.
Bau nicht ohne schriftliche Erlaubnis. Schreib genau, was gemacht werden soll, leg Angebot und Planskizze bei und frag nach, ob der Vermieter auf den Rückbau verzichtet.
Wer bezahlt
Den Umbau zahlst du. Für die Kosten gelten dieselben Zuschüsse wie für Eigentümer: Pflegekasse bei Pflegegrad, viele Landes- und Gemeindeprogramme und der Handwerkerbonus in der Steuererklärung. Manche Vermieter beteiligen sich, wenn die Wohnung dadurch besser vermietbar wird – fragen lohnt sich.
In der Eigentümergemeinschaft
Wohnst du in einer Eigentumswohnung und betrifft der Umbau das Gemeinschaftseigentum – zum Beispiel eine Rampe am Hauseingang oder einen Treppenlift im Treppenhaus –, entscheidet die Eigentümerversammlung. Nach § 20 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft. Die Kosten trägt nach § 21 WEG allein, wer den Umbau verlangt hat.
Musterbrief an den Vermieter
Sehr geehrte/r [Name], wegen [meiner Gehbehinderung / der Pflege meiner Mutter] möchte ich in der Wohnung [Anschrift] folgende Umbauten vornehmen lassen: [z. B. Badewanne durch bodengleiche Dusche ersetzen, zwei Haltegriffe montieren]. Ich bitte Sie um Ihre Erlaubnis nach § 554 BGB. Ausführung durch den Fachbetrieb [Name], Angebot und Skizze liegen bei. Die Kosten trage ich. Für den Rückbau biete ich Ihnen eine Sicherheit von [Betrag] Euro an. Bitte teilen Sie mir auch mit, ob Sie auf einen Rückbau beim Auszug verzichten. Für eine Antwort bis [Datum] bin ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen
Häufige Fragen
Darf der Vermieter den Umbau verbieten?
Nur ausnahmsweise. Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung dienen. Ablehnen darf er nur, wenn ihm der Umbau auch unter Berücksichtigung deiner Interessen nicht zugemutet werden kann.
Muss ich beim Auszug alles zurückbauen?
Grundsätzlich ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Viele Vermieter verzichten bei einer bodengleichen Dusche oder breiteren Türen darauf, weil die Wohnung dadurch wertvoller wird. Halte eine solche Absprache schriftlich fest.
Zahlt die Pflegekasse auch in der Mietwohnung?
Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse hängt nicht am Eigentum. Leg dem Antrag die Erlaubnis des Vermieters bei.
Quellen
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz (gesetze-im-internet.de)
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen (gesetze-im-internet.de)
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen (gesetze-im-internet.de)
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de)
Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Verbindlich entscheiden Pflegekasse, Förderstelle und Finanzamt. Kostenlos und unabhängig beraten Pflegestützpunkte und Wohnberatungsstellen.